Zulässigkeit des Datentransfers in die USA prüfen
Das Ende für Safe-Harbor – aktuelle Entscheidung des EuGH hat weitreichende Folgen, auch für nationale Unternehmen
Die Zusammenarbeit mit in den USA-ansässigen Dienstleistern ist unter datenschutzrechtlichen Gesichtspunkten bereits seit längerer Zeit kritisch. Aktuelle Vorfälle wie die NSA-Affäre haben erhebliche Zweifel daran aufkommen lassen, ob in den USA überhaupt ein angemessenes Datenschutzniveau gewährleistet werden kann. Die Angemessenheit des Datenschutzniveaus im Empfängerland ist aber Voraussetzung dafür, dass überhaupt ein Datentransfer stattfinden darf.
Viele amerikanische Anbieter haben sich nach dem sog. Safe-Harbor-Abkommen zertifizieren lassen, um ein angemessenes Datenschutzniveau nachweisen zu können. Mit einer aktuellen Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 6.10.2015 (RS C-362/14) steht nun fest, dass für einen solchen Nachweis der Angemessenheit des Datenschutzniveaus eine solche Safe-Harbor Zertifizierung nicht ausreicht – die Übermittlung von Daten in die USA auf Grundlage einer solchen Zertifizierung ist damit ab sofort unzulässig.
Die im Zusammenhang mit der Datenspeicherung bei Facebook ergangene Entscheidung wird weitreichende Folgen haben. Amerikanische Anbieter müssen umdenken und den Nachweis eines angemessenen Datenschutzniveaus auf andere Weise als über das Safe-Harbor Abkommen erbringen. Auch für europäische Unternehmen, die mit Dienstleistern in den USA zusammenarbeiten, ergibt sich Handlungsbedarf. Ohne eine alternative Regelung ist ein Datentransfer in die USA zukünftig unzulässig. Unternehmen, die mit US-amerikanischen Dienstleistern zusammenarbeiten, müssen prüfen, ob der Datentransfer so wie bisher fortgeführt werden kann. Die Form der Zusammenarbeit ist letztlich egal. Es reicht aus, dass ein Unternehmen bei einem US-amerikanischen Anbieter Cloud-Dienstleistungen zur Speicherung von Daten oder etwa Software as a Service Dienste in Anspruch nimmt.
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