Verbandsklagerecht gegen Datenschutzverstöße wird eingeführt (UKLAG)
Das Verbandsklagerecht gegen Datenschutzverstöße wird mit Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt in Kürze in Kraft treten. Der Bundesrat stimmte in seiner Sitzung vom 29.01.2016 dem neuen Gesetz zu. Das Verbandsklagerecht gegen Datenschutzverstöße ist umso mehr ein Grund für Unternehmen, datenschutzrechtliche Vorschriften einzuhalten – besonders in den Bereichen Werbung und Adresshandel. Ansonsten drohen neben Bußgeldern der Aufsichtsbehörden nun Abmahnungen oder Unterlassungsklagen durch Verbraucherschutzverbände.
Abmahnungen oder Unterlassungsklagen können, neben hohen Kosten, eine negative öffentliche Berichterstattung über das Unternehmen bewirken, falls die Verbraucherschutzverbände die abgemahnten Unternehmen in ihrer Pressemitteilung benennen. Das Verbandsklagerecht für Datenschutzverstöße besteht gegen rechtswidrige Datenverarbeitungen, die von einem Unternehmer bei der Erhebung oder Verarbeitung personenbezogener Daten von Verbrauchern begangen werden (§ 2 Abs. 2 Nr. 11 UKlaG) – soweit sie durchgeführt werden zu Zwecken:
- der Werbung,
- der Markt- und Meinungsforschung,
- des Betreibens einer Auskunftei,
- des Erstellens von Persönlichkeits- oder/und Nutzungsprofilen,
- des Adresshandels,
- des sonstigen Datenhandels oder
- zu vergleichbaren kommerziellen Zwecken
Eine Abgrenzung zu weiteren Datenverarbeitungen wird nicht immer möglich sein, so dass deutlich weitergehend als zum bloßen Verbraucherschutz die Gefahr von Abmahnungen besteht. In dem Gesetz trifft der Gesetzgeber erstmalig eine Regelung, die verhindern soll, dass jeder Verbraucherverband abmahnen kann. Es wird eine Liste von Verbänden erstellt, die besondere Anforderungen erfüllen (§ 4 Abs. 2 UKlaG). Das Bundesministerium für Justiz und Verbraucherschutz soll die Liste der qualifizierten Einrichtungen führen und ein Kontrollrecht über deren Tätigkeiten erhalten (§ 4 Abs. 1 UKlaG). Ob solche Kontrollen wirksam sein werden, wird sich weisen.
Trotz verschiedener Beschränkungen der Rechte der Verbraucherverbände wird für Unternehmen künftig ein deutlich höheres Risiko von Abmahnungen von Datenschutzverstößen bestehen. Die hohe Relevanz der Einhaltung von Datenschutzvorschriften ergibt sich vor allem vor dem Hintergrund der nahenden Datenschutzgrundverordnung, die vielfache Änderungen im Datenschutzrecht bringen wird und Bußgelder von bis zu 20 Mio. € festlegt. Das geänderte UKlaG bleibt vom neuen EU‑Recht unberührt (Art. 76 Abs. 2 DSGVO). Die Sanktionen gegen Datenschutzverstöße werden sich so verschärfen, dass eine Anpassung der Datenschutzorganisation im Unternehmen dringend zu empfehlen ist.
Bei Rückfragen zu diesem Thema wenden Sie sich bitte an Dr. Drewes unter . Gerne führen wir auch eine In-House-Schulung zur Datenschutz-Grundverordnung durch. Kontaktieren Sie uns für ein unverbindliches Angebot.