Landgericht Berlin hebt Bußgeld in Millionenhöhe gegen Immobiliengesellschaft auf
Verfahren wegen Formfehlers eingestellt
Die Berliner Datenschutzbeauftragte (BlnBDI) hatte mit der Pressemitteilung vom 5. November 2019 noch öffentlichkeitswirksam über ein gegen eine Immobiliengesellschaft verhängtes Bußgeld in Höhe von 14,5 Million € wegen Verstößen gegen die DSGVO berichtet. Dieser Bußgeldbescheid wurde jedoch durch das Landgericht Berlin mit Beschluss vom 18.02.2021 (526 OWi LG) 212 Js-OWi 1/20 (1/20) aufgehoben und das Verfahren aufgrund eines Verfahrenshindernisses eingestellt.
Nach dem LG Berlin erging der Bußgeldbescheid in einem Verfahren, das im Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) nicht vorgesehen und daher nicht zulässig ist. Der BlnBDI war diese Problematik zum Zeitpunkt der Entscheidung über das Bußgeld nicht bewusst und vertrat daher die Auffassung, eine juristische Person könne im Ordnungswidrigkeitenrecht wie eine natürliche Person behandelt und mit einem Bußgeld belegt werden. Nach der Entscheidung des LG Berlin hätte die Aufsichtsbehörde im Rahmen des Bußgeldverfahrens feststellen müssen, dass eine Leitungsperson des Unternehmens rechtswidrig und schuldhaft eine Straftat oder Ordnungswidrigkeit begangen hat. Diese Tat hätte sodann in Verbindung mit der Feststellung der Verletzung der Aufsichtspflicht der juristischen Person zugerechnet werden können. Das ist in dem Bußgeldverfahren der Aufsichtsbehörde allerdings nicht geschehen und konnte nicht mehr nachgeholt werden.
Staatsanwaltschaft Berlin legt Beschwerde ein
Die formalen Voraussetzungen für die Verhängung eines Bußgeldes nach der DSGVO sind in Literatur und Rechtsprechung sehr umstritten. Das LG Bonn hat noch im November 2020 eine andere Auffassung vertreten und entschieden, dass Art. 83 DSGVO eine ausreichende Rechtsgrundlage für die unmittelbare Verbandshaftung juristischer Personen darstellt (Urteil vom 11.11.2020 – 29 OWi 1/20)
Die Staatsanwaltschaft Berlin hat nach einer Pressemitteilung der BlnBDI Beschwerde gegen die Entscheidung des LG Berlin eingelegt. Es bleibt folglich abzuwarten, ob die Einstellung des Verfahrens Bestand haben und ob die Rechtssache gegebenenfalls dem EuGH vorgelegt werden wird.
Unabhängig von dem Ausgang des Verfahrens ist jedenfalls davon auszugehen, dass die Aufsichtsbehörden für den Datenschutz den Fehler der BlnBDI nicht wiederholen werden.