Deutsche Datenschutzbestimmungen vertoßen in einigen Fällen gegen EU-Recht
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat mit Urteil vom 24.11.2011 die Anforderungen an die Umsetzung der EU-Datenschutzrichtlinie 95/46 durch die Mitgliedstaaten am Beispiel der Interessenabwägungsklausel präzisiert und verschärft.
Nur in den Fällen, in denen die Datenschutzrichtlinie 95/46 den Mitgliedstaaten einen entsprechenden Umsetzungsspielraum einräumt, kann der nationale Gesetzgeber seine eigenen Vorstellungen einfließen lassen. Darüber hinaus ist ihm nur eine Präzisierung der Vorgaben aus der Datenschutzrichtlinie 95/46 gestattet, die aber nicht zu einer Verschärfung führen darf. Daher dürften einige Datenschutzbestimmungen in Deutschland, insbesondere die Vorgaben zur werblichen Nutzung von Daten, nicht im Einklang mit den Anforderungen der EU-Datenschutzrichtlinie 95/46 stehen. Unternehmen sollten in gerichtlichen Auseinandersetzungen immer die Option bedenken, ein Vorlageersuchen wegen unzureichender Umsetzung der EU-Datenschutzrichtlinie 95/46 an den EuGH zu richten.
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