Bundestag verabschiedet das neue BDSG
Der Bundestag hat gestern, 27.04.2017, in zweiter und dritter Lesung das neue Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) verabschiedet. Hierbei waren die durch den Innenausschuss vorgeschlagenen Änderungen berücksichtigt worden (BT-Drucksache Nr. 18/12084). Das neue BDSG soll der Umsetzung der EU-Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) dienen. Das Gesetz geht allerdings weit über die notwendige Anpassung hinaus und regelt verschiedene Inhalte, die bereits von der DSGVO erfasst sind. Demgegenüber ist beispielsweise zu begrüßen, dass die verpflichtete Bestellung eines Datenschutzbeauftragten ab zehn in einem Unternehmen mit der Datenverarbeitung beschäftigten Personen beibehalten wird.
Das neue BDSG soll die Regelungen der DSGVO ausgestalten und bekannte und bewährte Regelungen, wie zu Auskunfteien und zu Scoring, beibehalten werden, um so vermeintlich Rechtssicherheit für Bürger und Unternehmen zu bieten. Auch war die Aussage zu hören, dass Unternehmen bislang eingeholte Einwilligungen weiternutzen könnten – was wir als sehr fraglich bewerten, da die DSGVO ausdrücklich verlangt, dass alle eingesetzten Einwilligungserklärungen die Anforderungen der DSGVO erfüllen müssen. Auch an den weiteren Regelungen bestehen vielfache Bedenken hinsichtlich der Europarechtsmäßigkeit. Zur beschlossenen Fassung teilte Jan Philipp Albrecht, der die Verordnung als Berichterstatter im EU-Parlament entscheidend geprägt hatte, gegenüber Golem.de mit: „[…] das Ergebnis könnte aber trotzdem europarechtswidrig sein.“
Wie mit dem neuen BDSG umgehen?
Wir halten es für fraglich, ob die Regelungen des neuen BDSG in der Praxis tatsächlich eingesetzt werden können oder ob Unternehmen dadurch einen Verstoß gegen die DSGVO riskieren. Wir empfehlen daher grundsätzlich, jeweils die strengere Regelung zu berücksichtigen – die sich meistens aus der DSGVO ergibt. Im Einzelfall kann aber geprüft werden, ob ein Rückgriff auf die erleichterten Regelungen des neuen BDSG möglich ist. Es wird sich zeigen, wie das neue BDSG in der Praxis bestehen kann.
Für Fragen zum neuen BDSG wenden Sie sich gerne an: Herrn Dr. Stefan Drewes, Telefon: +49 228.90248070; E-Mail:
Eine ausführliche Information über die gestrigen 2. und 3. Lesung des DS-AnpuG-EU finden Sie auf der Website des Deutschen Bundestages. Den Kabinettsentwurf hatten wir bereits am 1.2.2017 hier vorgestellt.