BGH fordert aktive Einwilligung für Tracking- und Marketing-Cookies
Mit Urteil vom 28.05.2020 hat der BGH zu den Anforderungen an eine Einwilligung für das Speichern von Cookies Stellung genommen. Vorangegangen war eine Vorlage an den EuGH.
Die Ergebnisse der BGH im Detail
Auch nach dem deutschen Telemediengesetz (TMG) besteht die Pflicht, eineEinwilligung für das Setzen und Auslesen von Cookies für Tracking- und Marketingzwecke einzuholen. Der von der werbetreibenden Wirtschaft häufig herangezogene Hinweis auf § 15 Abs. 3 TMG, um die Zulässigkeit einer Opt-Out-Lösung für das Setzen von Cookies zu begründen, führt zu keinem anderen Ergebnis. Der BGH folgte dagegen nicht der Argumentation der deutschen Aufsichtsbehörden, wonach das TMG nicht mehr anwendbar sei. Erforderlich ist auch nach dem BGH eine aktive Einwilligung des Users in das Speichern und Auslesen von Cookies.
Diese Entscheidung hat folgende Auswirkungen für die Praxis: Einfache Cookie-Banner, mit denen Cookies für eine Vielzahl von Drittanbietern gesammelt werden, sind danach nicht zulässig. Wie der EuGH bereits ausgeführt hat, bedarf es einer aktiven Einwilligung des Betroffenen. Durch ein bloßes Weitersurfen auf einer Webseite soll keine Einwilligung generiert werden. Auch vorab angekreuzte Felder stellen keine aktive Einwilligung in eine Datenverarbeitung dar.
Zu den datenschutzrechtlichen Anforderungen an eine Einwilligung hat der
Europäische Datenschutzausschuss im Rahmen einer Orientierungshilfe vom 04.05.2020 nochmals aufgezeigt, wie sich die Aufsichtsbehörden eine Einwilligung konkret vorstellen.
Für Fragen zur konkreten Umsetzung von Einwilligungen für Tracking- oder Marketing-Cookies stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.
Zur Pressemeldung des BGH gelangen sie hier.