ARGB Iserlohn: Auflösung des Betriebsrats wegen Verstößen gegen Datenschutzbestimmungen
Das Arbeitsgericht Iserlohn hat mit Beschluss vom 14. Januar 2020 (Az. 2 BV 5/19) entschieden, dass ein Betriebsrat, der unbefugt und unter Missachtung von IT-Sicherheitsanforderungen personenbezogene Daten der Arbeitnehmer eines Betriebs per E-Mail verschickt, wegen grober Pflichtverletzung nach § 23 Abs. 1 BetrVG aufgelöst werden kann.
Ausgangspunkt des Rechtsstreits war der erfolglose Restrukturierungsversuch einer Tochtergesellschaft, sodass die Schließung eines Standorts beschlossen wurde. Zur Vorbereitung von Kündigungsschutzklagen wurden betriebsinterne Unterlagen an verschiedene Kanzleien sowie an eine Rechtsschutz GmbH der Gewerkschaft per E-Mail verschickt: Abschriften von E-Mails, Schriftsätze, Kalenderauszüge, behördliche Bescheide, Rechnungen, Konzeptzeichnungen, Urlaubsanträge, Vertragstexte, Präsentationen und Produktlinienkonzepte. Die E-Mails sind an die allgemeinen Adressen der Kanzleien verschickt worden. Der in der Nachricht enthaltene Link zum Download der entsprechenden Dokumente war zudem nicht passwortgeschützt.
Hierin sah das ArbG eine grobe Pflichtverletzung des Betriebsrats im Sinne des § 23 Abs. 1 S. 1 BetrVG und gab daher dem Antrag des Arbeitsgebers auf Auflösung des Betriebsrats statt.
Bereits die systematische Sammlung, Analyse und Kategorisierung von Unterlagen sei eine deutliche Kompetenzüberschreitung der Aufgaben eines Betriebsrats und erfolgte ohne Rechtsgrundlage. Auch die Übersendung der Daten an Dritte erfolgte ohne Rechtsgrundlage. Durch die unsichere Datenübermittlung an einen unüberschaubaren Empfängerkreis bestünde vor allem die Gefahr, dass unbeteiligte Dritten auf die Daten zugreifen könnten. Insgesamt führten die schwerwiegenden Verstöße gegen Datenschutzbestimmungen zu einem massiven Vertrauensverlust in den Betriebsrat, was eine vertrauensvolle Zusammenarbeit zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber nicht mehr zulasse.
Zum Nachlesen der Beschluss: ArbG Iserlohn, Beschluss vom 14.1.2020 – 2 BV 5/19
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