Facebook Like-Button: Gemeinsam Verantwortung und Opt-in gefordert
Der Generalanwalt beim EuGH hat am 19. Dezember 2018 seine Einschätzung dargelegt, unter welchen datenschutzrechtlichen Anforderungen Unternehmen einen Facebook Like-Button auf einer Unternehmenswebseite einbinden dürfen.
Nach Ansicht des Generalanwaltes müsse der Webseitenbetreiber für die nachgelagerte Speicherung eines Cookies durch Facebook im Endgerät des Users eine Einwilligung einholen. Zudem müsse im gesetzlich geforderten Umfang über die Datenverarbeitung informiert werden. Facebook sei verpflichtet, die erforderlichen Informationen bereitzustellen.
Aus Sicht des Generalanwaltes sei der Webseitenbetreiber bei Einbindung eines Like-Button mit Facebook für die Datenverarbeitung gemeinsam verantwortlich. Facebook stelle dem Webseitenbetreiber einen Code für die Einbindung des Like-Buttons zur Verfügung. Durch die Übernahme und Einbindung des Codes durch den Webseitenbetreiber liege eine gemeinsame Entscheidung über die Mittel der Datenverarbeitung vor. Weiterhin würden beide Beteiligten gemeinsame Zwecke mit der Datenverarbeitung verfolgen, hier: kommerzielle und werbliche Zwecke. Das reiche aus Sicht des Generalanwaltes aus, um eine gemeinsame Zweckbestimmung anzunehmen.
Der Generalanwalt thematisiert die Frage, wie eine uferlose Ausweitung der gemeinsamen Verantwortlichkeit verhindert und so die eigentliche Aufgabe, eine sinnvolle Zuweisung einer Verantwortlichkeit für die Datenverarbeitung, erreicht werden könne. Es ist mit Spannung die Entscheidung des EuGH in dieser Frage zu erwarten, insbesondere die Ausführungen zur gemeinsamen Verantwortlichkeit.
Ihr Ansprechpartner im Datenschutzrecht: Dr. Stefan Drewes, Tel.: 0228‑90248070, E-Mail: