Verwaltungsgericht Warschau: Bussgeld wegen unerlaubtem Adresshandel aufgehoben
Das Provinzverwaltungsgericht in Warschau hat mit Urteil vom 11. Dezember 2019 (Az.: II SA / Wa 1030 / 19) das gegen Bisnode Polska verhängte Bußgeld in Höhe von 220.000 Euro wegen Fehler in der Berechnung aufgehoben. Der Verstoß gegen die Informationspflichten nach Art. 14 DSGVO wurde hingegen bestätigt.
Die Auskunft Bisnode Polska vertreibt digitale Wirtschaftsinformationen und stellt vorrangig Kreditauskünfte und weitere Informationen über Unternehmen zur Verfügung. Die jeweiligen Informationen bezieht das Unternehmen aus öffentlich zugänglichen Quellen, etwa aus dem Zentralregister und Informationen über die Wirtschaftstätigkeit (CEiDG). Dies stellt eine Datenverarbeitung im Sinne der DSGVO dar, sodass eine Informationspflicht gegenüber den Betroffenen nach Art. 14 DSGVO besteht.
Nach Angaben der Behörde benachrichtigte das Unternehmen im vorliegenden Fall allerdings von den sechs Millionen Betroffenen nur etwa 680.000 Personen, von denen eine E-Mail-Adresse vorlag, auf elektronischem Wege. Die Mehrheit der betroffenen Personen, deren Daten verarbeitet wurden, blieb dies unbekannt, obwohl das Unternehmen nach Sicht der Aufsichtsbehörde grundsätzlich zur Information verpflichtet gewesen wäre. Bisnode Polska stufte jedoch eine Mitteilung an die übrigen 5,32 Millionen Personen per Briefpost oder Telefon als unverhältnismäßig ein und veröffentlichte daher insoweit nur eine entsprechende Information zum Umfang der Datenverarbeitung auf der eigenen Homepage.
Die polnische Datenschutzbehörde (UODO) hatte wegen der Nichteinhaltung der nach Art. 14 DSGVO vorgesehenen Informationspflichten bei Verwendung von Daten aus öffentlich zugänglichen Quellen das Bußgeld verhängt. Die Verantwortlichen hätten bewusst von der Informationspflicht abgesehen und somit den geschädigten Betroffenen die Möglichkeit genommen, von ihren Rechten aus der DSGVO Gebrauch zu machen. Dementsprechend konnten diese nicht der Weiterverarbeitung ihrer Daten widersprechen bzw. deren Korrektur oder Löschung verlangen.
Bussgeld wegen unerlaubtem Adresshandel aufgehoben
Nun hat das Provinzverwaltungsgericht Warschau das verhängte Bußgeld aufgrund von Verfahrensfehlern aufgehoben. Zunächst fehlten für die Festlegung der Betroffenenzahl auf eine Höhe von sechs Millionen die erforderlichen Belege zur Nachprüfung. Dies sei allerdings entscheidend, denn die Höhe des Bußgeldes werde nämlich maßgeblich durch die konkrete Anzahl der betroffenen Datensätze bestimmt. Darüber hinaus sei es fehlerhaft, die Höhe des Bußgeldes mit allgemeinen, generalpräventiven Erwägungen zu begründen. In Art. 58 DSGVO werde ausdrücklich bestimmt, dass ein verhängtes Bußgeld mit dem konkret festgestellten Sachverhalt in Verbindung stehen müsse. Vielmehr sei eine generelle Abschreckungswirkung kein tauglicher Rechtsgrund.
Im Urteil beantwortete das Gericht ferner die Frage, ob Bisnode Polska der Benachrichtigungspflicht des Art. 14 DSGVO hätte nachkommen müssen oder nicht. Nach Ansicht des Provinzverwaltungsgericht Warschau könnten die hohen Kosten für den Versand der Informationen per Post nicht bedeuten, dass ein unverhältnismäßiger Aufwand vorliege. Auch in solchen Fällen bestehe daher grundsätzlich eine Pflicht zur Information über die Datenverarbeitung. Somit bestätigte das Gericht die Wertung der Aufsichtsbehörde, wonach Bisnode die Betroffenen nach Art. 14 DSGVO trotz des damit verbundenen finanziellen Aufwandes hätte informieren müssen.
Das Urteil ist laut Pressemitteilung der polnischen Datenschutzbehörde nicht rechtskräftig. Die polnische Datenschutzbehörde hat indes die Überarbeitung des Bußgeldbescheids in einem neuen Verwaltungsverfahren bereits angekündigt.